Barrierefreiheit: Was das BFSG für Ihre Website bedeutet

Seit Juni 2025 Pflicht für viele Websites.

Severin Mantel-Lehrer · veröffentlicht · aktualisiert

Kurz gesagt

Seit 28. Juni 2025 müssen Websites barrierefrei sein, über die Verbraucher Verträge abschließen können – etwa Online-Shops, Buchungs- und Terminsysteme. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten und weniger als 10 Beschäftigte sowie höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme haben. Reine B2B-Angebote fallen nicht darunter.

Wer betroffen ist

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt eine EU-Richtlinie um. Für Websites zählt vor allem eine Frage: Können Verbraucher darüber einen Vertrag abschließen? Typische Fälle sind:

  • Online-Shops und Marktplätze
  • Buchungs- und Reservierungssysteme, etwa für Termine, Kurse oder Tickets
  • Apps und Portale, über die Leistungen bestellt werden

Reine B2B-Angebote sind nicht erfasst, solange sie sich nicht an Verbraucher richten und technisch keine Verträge mit ihnen ermöglichen.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen sind ausgenommen, wenn sie Dienstleistungen anbieten und beide Bedingungen erfüllen:

Kriterium Grenze
Beschäftigte weniger als 10 (in Jahresarbeitseinheiten, Teilzeit anteilig)
Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. €

Wichtig: Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht. Und wer Leistungen für größere Anbieter entwickelt, kann sich nicht auf sie berufen.

Und reine Informationswebsites?

Eine Website, die nur informiert und keine Vertragsabschlüsse ermöglicht, fällt nach überwiegender Auffassung nicht unter das BFSG. Die Grenze ist aber nicht immer eindeutig – zum Beispiel bei Online-Terminbuchungen. Im Zweifel lohnt sich eine kurze rechtliche Prüfung.

Was „barrierefrei“ konkret heißt

Maßstab sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). In der Praxis heißt das unter anderem:

  • ausreichende Kontraste und skalierbare Schrift
  • vollständige Bedienbarkeit per Tastatur
  • Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos
  • verständliche Formulare mit klaren Fehlermeldungen
  • eine saubere Seitenstruktur mit echten Überschriften
  • eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website

Was bei Verstößen droht

Möglich sind Bußgelder, Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände und im Extremfall die Untersagung des Angebots.

Wie wir damit umgehen

Neue Websites bauen wir von Anfang an nach den WCAG-Kriterien: mit klarer Struktur, Kontrasten und Tastaturbedienung. Bestehende Websites prüfen wir auf Anfrage – bald auch automatisch mit unserem Website-Checker.

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Ob Ihr Angebot unter das BFSG fällt, sollte im Einzelfall rechtlich geprüft werden.

Häufige Fragen

Seit wann gilt das BFSG?

Seit 28. Juni 2025.

Muss meine Website barrierefrei sein?

Wenn Verbraucher darüber Verträge abschließen können – etwa in einem Shop oder Buchungssystem – in der Regel ja. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen, weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme.

Gilt das BFSG für B2B-Websites?

Nein, solange sich das Angebot nicht an Verbraucher richtet und keine Verträge mit ihnen ermöglicht.

Woran erkenne ich eine barrierefreie Website?

Unter anderem an ausreichenden Kontrasten, Tastaturbedienung, Alternativtexten, verständlichen Formularen und einer Erklärung zur Barrierefreiheit. Maßstab sind die WCAG-Kriterien.

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